Aus der Fraktion: SPD Fraktion Meerbusch für den Erhalt der Stichwahl

Für die kommende Ratssitzung stellt die SPD Fraktion folgenden Antrag:

Sehr geehrte Frau Mielke-Westerlage,
namens und im Auftrag der SPD Fraktion bitten wir Sie folgenden Antrag in der Sitzung des Rates am 11. April 2019 zu behandeln:

 

Resolution des Rates der Stadt Meerbusch
„Für den Erhalt der Stichwahl – Ratsmitglieder sind für alle da – kein Sonderweg für NRW!“

 

Der Rat der Stadt Meerbusch fordert die Landesregierung auf:
1.  Auf die geplante Änderung des Kommunalwahlgesetzes zur Abschaffung der Stichwahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten zu verzichten und die Stichwahl beizubehalten.

2.  Auf die geplante Änderung in § 4 Abs. 2 KWahlG, nach der bei der Einteilung der Wahlbezirke künftig die Nicht-EU Ausländer bei der Berechnung der Einwohnerzahl nicht mitgezählt werden sollen, zu verzichten.

 

Begründung:

Die Stichwahl hat sich als Instrument der Demokratie für die Wahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten bewährt. Sie wurden erstmalig im Jahr 1994 in NRW eingeführt und 2007 zur Kommunalwahl 2009 wieder abgeschafft.
Bei der Kommunalwahl 2009 haben mangels Stichwahl Kandidatinnen und Kandidaten in einigen Kommunen gewonnen, die weniger als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinen konnten.
So wurden zum Teil Kandidaten mit weniger als 33 Prozent der Stimmen zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin gewählt. Anders ausgedrückt: Rund 70% der Bürgerinnen und Bürger haben „ihre“ Bürgermeisterin bwz. Bürgermeister oder Landrat nicht gewählt.
Solch niedrige Stimmenanteile der Wahlsiegerinnen und Wahlsieger gewährleisteten keinen ausreichenden Rückhalt durch die Bürgerinnen und Bürger. Zudem würde die Abschaffung der Stichwahl bei einer immer weiter zersplitternden Parteienlandschaft Zufallsergebnissen Tür und Tor öffnen.
Nach Auffassung der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger hat die Wiedereinführung der Stichwahl im Jahr 2011 wieder zu einer höheren Legitimation des Gewählten/der Gewählten geführt.
Die niedrigere Wahlbeteiligung in der Stichwahl wird durch die in der Stichwahl beschränkte Auswahl zwischen den beiden besten Bewerbern des ersten Wahlgangs kompensiert. So ist die auf die in der Stichwahl obsiegende Kandidatin oder Kandidaten entfallende Anzahl der absoluten Stimmen in nahezu allen Fällen höher, als die absolute Stimmenzahl des besten Bewerbers im ersten Wahlgang.
Auch die Erfahrungen mit der Stichwahl in anderen Bundesländern zeigen, dass sich die Stichwahl bewährt hat. Nachdem Thüringen mit dem Gesetz vom 26. Februar 2010 die Stichwahl wieder eingeführt hat, verfügen alle Bundesländer über ein Stichwahlsystem für die Wahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten.
NRW darf hier keinen Sonderweg gehen!
Die Möglichkeit zur Stichwahl ermöglicht den Wählern stärker als bei nur einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit präferenznäher zu wählen. Gerade dieser Vorteil ist für Anhänger kleinerer Parteien, Verbünde oder Bürgerinitiativen nicht von der Hand zu weisen. Diese könnten auf diese Art und Weise ihre Stimmen aus dem ersten Wahlgang im Stichwahlgang erneut auf einen von ihnen favorisierten Kandidaten übertragen. So würde nicht nur die demokratische Legitimation durch die dann bestehende absolute Mehrheit erhöht, sondern auch der Einfluss der Bürgerinnen und Bürger gestärkt.